Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet. Mit einer solchen Regelung muss der den Urhebern durch die Richtlinie gewährte Schutz sichergestellt und insbesondere dafür gesorgt werden, dass sie von der geplanten digitalen Nutzung ihres Werks tatsächlich informiert werden und die Möglichkeit haben, diese Nutzung ohne Förmlichkeiten zu unterbinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleihen herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden kann. In diesem Fall findet die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen Anwendung, die u. a. eine angemessene Vergütung für die Urheber vorsieht.
Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Haftung eines Gewerbetreibenden für über sein öffentlich zugängliches und nicht gesichertes WLAN-Netz durch unbekannte Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen vorgelegt. Das Landgericht geht wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG von keiner Haftung aus.
Mitgliedstaaten dürfen Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage gestellt, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden können, nur weil sie - auch - über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die VG Wort - die Verwertungsgesellschaft, die Urheber und Verleger literarischer Werke in Deutschland vertritt -, Anspruch auf Vergütung für in Deutschland vertriebene PCs und Drucker und/oder Plotter hat. Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auch auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers erhoben werden. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Schuldners dieser Abgabe, durch die den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer Werke vergütet werden soll
Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten. Diese Weiterverbreitung stellt nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine „öffentliche Wiedergabe“ der Werke dar, die der Erlaubnis des Urhebers der Werke bedarf. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf. Dies entschied der Gerichtshof Europäischen Gemeinschaft.
Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine angemessene Vergütung an die Hersteller zahlen. Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Betreiber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freistellen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.
Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Eine von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung, die einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgibt, ein Filtersystem einzurichten, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Eine solche Anordnung beachtet weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.