In Teilzeit beschäftigte Lehrer dürfen nur im Rahmen der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden
Teil­zeit­beschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktions­tätig­keiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.
Mehrarbeit, die über vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinausgeht, ist auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern auf Basis von regulären Bezügen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten
Teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehren steht eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit auf der Basis ihrer regulären Besoldung zu. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht die unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung als rechtswidrig an.

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