In Teilzeit beschäftigte Lehrer dürfen nur im Rahmen der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden
Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.