Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Ein Beamter, dem Altersteilzeit im so genannten "Blockmodell" bewilligt worden ist und der vor Eintritt in die Freistellungsphase seinen restlichen Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht mehr nehmen kann, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf dessen finanzielle Abgeltung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge. Es können daher weder der Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten
Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr
nehmen konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden
und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht ausüben konnte. Für etwaige Ansprüche auf zusätzlichen bezahlten Urlaub kann jedoch die nationale Regelung die Zahlung einer finanziellen Vergütung ausschließen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Ein Beamter, dessen Dienstschlüssel gestohlen wurde, ist für einen erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage des Gebäudes nur dann ersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Beamte, die vor ihrer Zurruhesetzung wegen Krankheit daran gehindert waren, Erholungsurlaub zu nehmen, können von ihrem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich hierfür verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer Reihe parallel gelagerter Klageverfahren entschieden.
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Ein Landesbeamter kann keine finanzielle Entschädigung für Urlaubstage verlangen, die er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehren steht eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit auf der Basis ihrer regulären Besoldung zu. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht die unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit
bei Teilzeitbeschäftigung als rechtswidrig an.