BGH erklärt Bankklauseln zu Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeld für unwirksam
Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in dem Verfahren XI ZR 161/23 außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.
Vertragsbedingungen: Klausel über Verwahrentgelte wirksam
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank. Sie verpflichten u.a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass diese Klauseln wirksam sind. Sie unterfallen als Preishauptabreden nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäfts­bedingungen und sind zudem weder intransparent noch überraschend.
Klauseln über Verwahrentgelte für Spareinlagen unwirksam
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen.
LG Leipzig: Individuelle Vereinbarung über Strafzinsen für neue Girokonten zulässig
Das Landgericht Leipzig hat der Sparkasse Vogtland in einem von der Verbraucherzentrale Sachsen gegen sie geführten Verfahren Recht gegeben und entschieden, dass die Sparkasse in neuen Giroverträgen mit Verbrauchern Negativzinsen für Guthaben über einem Freibetrag von 5.000,01 Euro vereinbaren darf. Sofern ein solches Verwahrentgelt individuell mit dem Kunden vereinbart werde, handele es sich dabei um eine kontrollfreie wirksame Preishauptabrede.
Unwirksame Bank-AGB: Landgericht Düsseldorf kippt Strafzinsen auf Girokonten mit Kontoführungsgebühr
Das Landgericht Düsseldorf hat der Volksbank Rhein-Lippe untersagt, in ihren Giroverträgen mit Verbrauchern ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent Zinsen pro Jahr für Einlagen von mehr als 10.000 Euro zu vereinbaren oder sich auf eine entsprechende Klausel zu berufen. Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Bank erklärte das Gericht für unwirksam, da sie Verbraucher unangemessen benachteilige. Sie sei mit dem Grundgedanken der auf den Girovertrag anwendbaren Regelungen unvereinbar. Nach dem Gesetz gibt es keinen Anspruch auf ein Verwahrentgelt neben einer Kontoführungsgebühr.

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