Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.
Eine Internetplattform, die es Patienten ermöglicht, den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einzustellen, sodass andere Zahnärzte eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können, ist nicht wettbewerbswidrig und verstößt nicht gegen das geltende Berufsrecht der Zahnärzte. Auch die Zahlung eines Entgeltes nach erfolgreich zustande gekommener Behandlung in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars an die Plattformbetreiber ist nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Das Landgericht München I hat den Betrieb einer Internetplattform untersagt, die sich selbst als "Marktplatz für Zahnarztleistungen" bezeichnet und "Aktuelle Auktionen" für Behandlungsleistungen anbietet.