Veröffentlicht ein Mitarbeiter eines Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann dies zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Leistet ein Arbeitnehmer über seine vertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit, hat er nur dann einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden, wenn der Arbeitgeber von der geleisteten Mehrarbeit weiß. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat die außerordentliche Kündigung eines Polizei-Angestellten, der einen Totenkopf mit Polizeimütze vor einer Schule der Jüdischen Gemeinde fotografiert und auf seiner Facebookseite veröffentlicht hatte, für unwirksam erklärt. Das Gericht stellte fest, dass ein Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung sein müsse und die Polizei eine solche Gesinnung des Angestellten nicht ausreichend nachweisen konnte.
Regelt ein Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt werden kann, so ist diese Regelung unwirksam. Denn ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat ein Betriebsratsmitglied wirksam aus dem Betriebsrat ausgeschlossen, nachdem das Mitglied die Betriebsratsvorsitzende zweimal mit Hitler und dessen Methoden verglichen hat.
Ein Arbeitnehmer, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und während dieser Freistellungszeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber aufnimmt, ist nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an den ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots herauszugeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die fristlose Kündigung eines Auszubildenden aufgrund Äußerungen über seinen Arbeitgeber wie "Menschenschinder und Ausbeuter" auf seinem Facebook-Profil ist wirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm nun im Berufungsverfahren entschieden.
Arbeitnehmer, die in ihren Facebook-Profilen ihren Arbeitgeber beleidigen, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Allerdings sind eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers sowie Kritikgespräche angebracht, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Fehlverhalten einzusehen. Dies entschied das Arbeitsgericht Bochum.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob eine ehemalige Mitarbeiterin, die sich nach ihrer Entlassung abfällig über den Arbeitgeber auf ihrem Facebook-Profil geäußert hatte, dazu verpflichtet werden kann, die Kommentare zu entfernen. Das Amtsgericht Bochum hatte eine entsprechende Klage der ehemaligen Arbeitgeberin mit Verweis auf die Meinungsäußerungsfreiheit abgewiesen. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm schlossen die streitenden Parteien letztlich einen Vergleich.
Fehlt in einem Arbeitsvertrag eine (wirksame) Vergütungsregelung, ist der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive
Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes
Entgelt bezieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt auch bei
einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Ein EDV-Administrator darf seine Zugangsrechte nur für seine Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen. Er darf nicht außerhalb dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände einsehen. Missbraucht er seine Zugangsrechte, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.