Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ein vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsanspruch erwirkt, besteht für ihn keine Pflicht zur Annahme eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses. Nimmt er ein solches Angebot nicht an, so liegt darin kein im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassener Zwischenverdienst. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan,
der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die
Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Tritt bei einem Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) erneut eine durchgängige oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit von länger als sechs Wochen auf, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich zu Durchführung eines erneuten bEM verpflichtet. Das bEM hat kein Mindesthaltbarkeitsdatum von einem Jahr. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden
- kurz zusammengefasst - erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit
übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen
muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten
Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt
hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert.
Wird ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt, so kann der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beantragen. Denn eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unzulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Für Lkw-Fahrer genügt zur Darlegung von geleisteten Überstunden die Angabe, an welchen Tage welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde. Es ist dann Sache des Arbeitgebers unter Auswertung der Aufzeichnungen darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Fluggesellschaft Turkish Airlines berechtigt ist, einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.
Ist aufgrund vergangener krankheitsbedingter Fehlzeiten zu erwarten, dass eine Arbeitnehmerin in Zukunft 17,4 Wochen pro Jahr arbeitsunfähig erkrankt, so rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jährliche Entgeltfortzahlungskosten in einem Umfang von 14,7 Wochen jährlich stellen keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Einem Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt werden. Die Kündigung ist jedoch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements unterlässt. Denn ist diese nicht nutzlos, so kann sie mögliche mildere Mittel als eine Kündigung aufzeigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Hat ein Arbeitgeber nach erfolgter Fortbildung kein Interesse an der neu gewonnenen Qualifikation des Arbeitnehmers und kündigt der Arbeitnehmer daraufhin, so besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Eine entsprechende Regelung ist wegen der fehlenden Differenzierung nach dem Grund der Kündigung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.