Gekündigter und frei gestellter Arbeitnehmer muss sich in der Kündigungsfrist keinen neuen Job suchen
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Bei vorläufig vollstreckbaren Weiter­beschäftigungs­anspruch besteht keine Pflicht zur Annahme eines Prozess­arbeits­verhältnisses
Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungs­schutz­verfahrens ein vorläufig vollstreckbaren Weiter­beschäftigungs­anspruch erwirkt, besteht für ihn keine Pflicht zur Annahme eines befristeten Prozess­arbeits­verhältnisses. Nimmt er ein solches Angebot nicht an, so liegt darin kein im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassener Zwischenverdienst. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.
Verzugszinsen sind ab Fälligkeit einer Sozialplanabfindung zu zahlen
Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Bundesarbeitsgericht erlaubt rein digitale Gehaltsabrechnungen
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Erforderlichkeit eines erneuten bEM bei erneuter Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM
Tritt bei einem Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines betrieblichen Ein­gliederungs­managements (bEM) erneut eine durchgängige oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit von länger als sechs Wochen auf, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich zu Durchführung eines erneuten bEM verpflichtet. Das bEM hat kein Mindest­haltbarkeits­datum von einem Jahr. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.
Bundes­arbeits­gericht: Darlegungs- und Beweislast im Überstunden­vergütungs­prozess
Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden - kurz zusammengefasst - erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Diese vom Bundes­arbeits­gericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert.
Einstweilige Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung nach Freistellung des Arbeitnehmers wegen ordentlicher Kündigung
Wird ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt, so kann der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beantragen. Denn eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unzulässig. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.
Zur Darlegungslast von Lkw-Fahrern zu geleisteten Überstunden
Für Lkw-Fahrer genügt zur Darlegung von geleisteten Überstunden die Angabe, an welchen Tage welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde. Es ist dann Sache des Arbeitgebers unter Auswertung der Aufzeichnungen darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Freistellung eines gekündigten Mitarbeiters von Turkish Airlines zulässig
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Fluggesellschaft Turkish Airlines berechtigt ist, einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.
Zu erwartende krankheitsbedingte Fehlzeiten von 17,4 Wochen pro Jahr rechtfertigen keine fristlose Kündigung eines Arbeits­verhält­nisses
Ist aufgrund vergangener krankheitsbedingter Fehlzeiten zu erwarten, dass eine Arbeitnehmerin in Zukunft 17,4 Wochen pro Jahr arbeitsunfähig erkrankt, so rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Arbeits­verhält­nisses. Jährliche Entgelt­fort­zahlungs­kosten in einem Umfang von 14,7 Wochen jährlich stellen keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen bei unterlassenem betrieblichem Ein­gliederungs­manage­ment
Einem Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt werden. Die Kündigung ist jedoch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Durchführung eines betrieblichen Ein­gliederungs­manage­ments unterlässt. Denn ist diese nicht nutzlos, so kann sie mögliche mildere Mittel als eine Kündigung aufzeigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.
Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsnehmers aufgrund fehlenden Interesse des Arbeitgebers an besonderer Qualifikation des Arbeitnehmers
Hat ein Arbeitgeber nach erfolgter Fortbildung kein Interesse an der neu gewonnenen Qualifikation des Arbeitnehmers und kündigt der Arbeitnehmer daraufhin, so besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Eine entsprechende Regelung ist wegen der fehlenden Differenzierung nach dem Grund der Kündigung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

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