Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Deutschen Welle gegen ihren ehemaligen
Programmdirektor Multimedia Global auf Rückzahlung von vor Beginn der Altersrente
bezogenen Ruhegeldern abgewiesen und seiner Widerklage auf weitere Zahlungen
stattgegeben. Der Anspruch auf Zahlung der Ruhegelder folge aus dem Dienstvertrag, eine
Sittenwidrigkeit der Vereinbarung bestehe nicht. Ein Anspruch der Deutschen Welle auf
Rückzahlung bereits gezahlter Ruhegelder sei verwirkt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Abmahnung gegenüber einem Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet für unrechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wird der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern.
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.
Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht verzichtet werden. Dies gilt auch im Fall einer Virus-Pandemie. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines Rabbiners
wegen sexueller Belästigung eines weiblichen Gemeindemitglieds für wirksam angesehen.
Veröffentlicht ein Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes Schriftsätze aus einem arbeitsrechtlichen Verfahren, welche Gesundheitsdaten enthalten, und fordert er zur Weiterverbreitung der Informationen auf, so begründet dies eine fristlose Kündigung. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung ist eine vorherige Abmahnung nicht notwendig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind.
Nimmt eine Klausel zur Rückzahlungspflicht der Fortbildungskosten für den Fall der Arbeitnehmerkündigung nicht den Fall heraus, dass der Arbeitnehmer wegen unverschuldeter Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung kündigt, so ist die Klausel insgesamt unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.