Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des
Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche
Kündigung jedoch als wirksam angesehen.
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat ein Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, in dem dieses die fristlose Kündigung eines Rabbiners
wegen sexueller Belästigung eines weiblichen Gemeindemitglieds für wirksam angesehen
hatte .
Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.
Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei sogenannten Verbandsklage-Verfahren entschieden,
dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für
die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und
der Freien Universität Anwendung findet.
Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein.
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.
Der Europäische Gerichtshof bestätigt zum Großteil die Gültigkeit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union. Er erklärt jedoch die Bestimmung für nichtig, in der die Kriterien aufgeführt sind, die von Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlöhne gibt, bei der Festlegung und Aktualisierung dieser Löhne zwingend zu berücksichtigen sind, sowie die Vorschrift, die eine Senkung dieser Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen.
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der Berufsgenossenschaft zurück.
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.
Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.